Wagniskapitalfondsgesetz
WKFG · BG · BGBl. I Nr. 111/2023 · in Kraft seit 2023-07-22
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft einen neuen Rechtsrahmen fuer Wagniskapitalfonds und ermoeglicht es Fondsmanagern, solche Fonds aufzulegen und zu vertreiben. Es ist im Kern ein ermoeglichendes Gesetz, das die Finanzierung junger Unternehmen erleichtern soll. Die Anlage- und Aufsichtsregeln schuetzen die Anleger und stuetzen sich weitgehend auf das bestehende Fondsrecht (AIFMG). Die starre Vorgabe nur einer Aktiengesellschaft als Rechtsform koennte spaeter gelockert werden, der ermoeglichende Kern bleibt aber erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand und Zweck ↗ RIS
Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen. 24.07.2023 20012325 NOR40254722
§ 4 — Wagniskapitalfonds ↗ RIS
Wagniskapitalfonds § 4. (1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen. (3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn (4) Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden. 24.07.2023 20012325 NOR40254725
§ 5 — Veranlagungsbestimmungen ↗ RIS
Veranlagungsbestimmungen § 5. (1) Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden. (2) Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden: (3) Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden. 24.07.2023 20012325 NOR40254726
§ 9 — Rechtsform und anwendbare Vorschriften ↗ RIS
Rechtsform und anwendbare Vorschriften § 9. (1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. (2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WKAG“ zu enthalten. Die Firma einer WKAG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (3) Auf die WKAG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist. 24.07.2023 20012325 NOR40254730
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz