Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
EKZ-NPOG · BG · BGBl. I Nr. 102/2023 · in Kraft seit 2023-07-22
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz schuf einen einmaligen Energiekostenzuschuss fuer Non-Profit-Organisationen fuer die Krisenjahre 2022 und 2023 mit bis zu 140 Millionen Euro. Der Foerderzeitraum ist abgelaufen und die Mittel sind abgewickelt; die Aussertretensbestimmung 2031 betrifft nur die Nachkontrolle. Als ausgelaufenes Krisen-Foerdergesetz hat es keine zukunftsgerichtete Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ↗ RIS
Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert. (2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden für die Jahre 2022 und 2023 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und (3) Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt. 22.01.2024 20012323 NOR40257476
§ 6 — Vollziehung und Inkrafttreten ↗ RIS
Vollziehung und Inkrafttreten § 6. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren in § 5 die Bundesministerin für Justiz betraut. (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. (3) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. 22.01.2024 20012323 NOR40257477
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz