GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 95/2023 · in Kraft seit 2023-07-21
56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ordnete eine einmalige Übertragung des Infrastrukturbetriebs der Graz-Köflacher Bahn an die ÖBB-Infrastruktur an. Diese Abspaltung wurde 2023 angeordnet und ist mit ihrer Durchführung erledigt. Ein Gesetz, das eine bereits vollzogene Vermögensübertragung regelt, hat keine fortlaufende Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBBInfrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBBInfrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. § 1c des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. § 1a EisbG ausübt. (2) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBBInfrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden GrazKöflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfo
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die §§ 7 bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005, gelten nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBBInfrastruktur AG. 20.07.2023 20012322 NOR40254616
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBBInfrastruktur AG bedarf keiner Genehmigung nach § 25 EisbG. 20.07.2023 20012322 NOR40254617
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz