Bundes-Krisensicherheitsgesetz
B-KSG · BG · BGBl. I Nr. 89/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz organisiert, wie der Bund in echten Krisen Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevoelkerung schuetzt und die Behoerden koordiniert. Das ist eine Kernaufgabe des Staates und betrifft fast nur interne Regierungsablaeufe, nicht die Freiheit der Buerger. Die Feststellung einer Krise ist befristet und an den Nationalrat rueckgebunden; das Gesetz ist verhaeltnismaessig und beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise ↗ RIS
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise § 2. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung. 20.07.2023 20012321 NOR40254583
§ 3 — Feststellung einer Krise ↗ RIS
Feststellung einer Krise § 3. (1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden. (2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen. 20.07.2023 20012321 NOR40254584
§ 4 — Beendigung einer Krise ↗ RIS
Beendigung einer Krise § 4. In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt. 20.07.2023 20012321 NOR40254585
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz