eEltern-Kind-Pass-Gesetz
EKPG · BG · BGBl. I Nr. 82/2023 · in Kraft seit 2023-06-30
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft die digitale Infrastruktur für den Eltern-Kind-Pass, der Vorsorgeuntersuchungen für Kinder dokumentiert und Gesundheitsdaten elektronisch zugänglich macht. Die Digitalisierung dieses seit Jahrzehnten bestehenden Systems hat einen legitimen Nutzen für die Gesundheitsversorgung von Kindern. Die meisten konkreten Bestimmungen treten erst ab Oktober 2026 in Kraft; die tatsächliche Umsetzung sollte auf Effizienz und Datenschutz geprüft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu (Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.10.2026 in Kraft Anm.: Abs. 4a tritt mit 1.3.2029 in Kraft Anm.: Abs. 5 bis 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft) 14.01.2026 20012320 NOR40275008
§ 8 ↗ RIS
§ 8. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKPPortal ist zugänglich über (Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.10.2026 in Kraft) 14.01.2026 20012320 NOR40254572
§ 11 — Umsetzung der eEKP-Anwendung ↗ RIS
Umsetzung der eEKP-Anwendung § 11. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKPAnwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen. (2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden. (3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das ecard-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen. 14.01.2026 20012320 NOR40254573
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz