Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
TIB-G · BG · BGBl. I Nr. 80/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
16/03 Plattformregulierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur, welche oesterreichische Behoerde die direkt geltende EU-Verordnung gegen terroristische Online-Inhalte vollzieht, und die noetigen Verfahren und Strafen. Das ist reine Durchfuehrung von verbindlichem EU-Recht und schuetzt Dritte vor schwerem Schaden. Es geht nicht erkennbar ueber das EU-Vorgegebene hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen. (2) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung. 25.07.2023 20012319 NOR40254493
§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS
Zuständige Behörde § 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). (2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien berufen. 20.07.2023 20012319 NOR40254494
§ 7 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 7. (1) Wer als Hostingdiensteanbieter (2) Wer als Hostingdiensteanbieter (3) Wer als Hostingdiensteanbieter (4) Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Abs. 3 Z 1 angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen. (5) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Art. 18 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen. (6) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. 20.07.2023 20012319 NOR40254499
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz