Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
VirtGesG · BG · BGBl. I Nr. 79/2023 · in Kraft seit 2023-07-14
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz erlaubt Unternehmen, Vereinen und Genossenschaften, ihre Versammlungen virtuell oder hybrid abzuhalten, statt alle physisch zusammenzurufen. Es verbietet nichts, sondern eröffnet eine zusätzliche, freiwillige Möglichkeit und senkt damit Aufwand und Kosten. Solche ermöglichenden Gesetze erweitern die Handlungsfreiheit. Es bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen („Gesellschaften“). Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst auch Aktionäre und Mitglieder, der Begriff „Gesellschaftsvertrag“ umfasst auch die Satzung und die Statuten. Der Begriff „Teilnehmer“ umfasst neben den Gesellschaftern auch alle sonstigen zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten oder verpflichteten Personen. (2) Im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft im Sinn des Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass eine Versammlung von Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann („virtuelle Versammlung“). Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet. (3) Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (§ 2) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung (§ 3) durchzufü
§ 2 — Einfache virtuelle Versammlung ↗ RIS
Einfache virtuelle Versammlung § 2. (1) Die Durchführung einer einfachen virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. (2) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. (3) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. (4) Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind. 20.07.2023 20012318 NOR40254485
§ 4 — Hybride Versammlung ↗ RIS
Hybride Versammlung § 4. (1) Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. (2) Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß. (3) Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden. 20.07.2023 20012318 NOR40254487
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz