Barrierefreiheitsgesetz
BaFG · BG · BGBl. I Nr. 76/2023 · in Kraft seit 2025-06-28
68/02 Sonstiges Sozialrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Barrierefreiheitsgesetz macht Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich. EU-vorgegeben. Bleibt; kein nationales Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ↗ RIS
Anlage 1 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1. Abschnitt Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten. 2. Abschnitt Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Zusätzlich zu Anforderungen des 1. Abschnitts sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass 3. Abschnitt Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, 4. Abschnitt Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderung
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 50 §§ im Datensatz