Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

· V · BGBl. II Nr. 226/2023 · in Kraft seit 2023-07-15

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Wie die anderen Ressort-Frauenförderungspläne ist dies eine interne Verwaltungsvorschrift, die das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz weitgehend nur wiederholt. Sie schafft Melde-, Informations- und Quotenpflichten, die kaum echten Nutzen für Außenstehende bringen. Der Schutz vor Belästigung und Diskriminierung soll erhalten bleiben; die zusätzliche Bürokratie und die Vorrangregeln gehören gestrichen.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS

I. Abschnitt Grundsätze der Gleichbehandlung im BMAW § 1. (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zur Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und fördert zu deren Umsetzung die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle Bediensteten. (2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen. (3) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu setzen, zu unterstützen und in der Personalplanung sowie in den Ausbildungsplänen zu verankern. (4) Als sichtbares Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen und Aussendungen des Ressorts Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Organbezeichnung 17.07.2023 20012314 NOR

§ 5 — Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung ↗ RIS

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung § 5. (1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den §§ 9 f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben. (2) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken. Personalentwicklung, Geschäftseinteilung 17.07.2023 20012314 NOR40254250

§ 6 — Schutz der Menschenwürde im Arbeitsumfeld ↗ RIS

Schutz der Menschenwürde im Arbeitsumfeld § 6. (1) Die Würde von Frauen und Männern im Arbeitsumfeld ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen, Veröffentlichungen (Publikationen), Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Es obliegt den Führungskräften in allen Dienststellen, ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden und auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt und vom Bewusstsein über Gleichstellung und Chancengleichheit getragen ist. (2) Alle Bediensteten sind von den Personalabteilungen über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei Verletzung ihrer Würde im Arbeitsumfeld, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zur Wehr zu setzen, zu informieren. (3) Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit schriftlicher Zustimmung des Opfers kann auch dessen Name zum Zwecke der Kontaktaufnahme bekannt gegeben werden. (4) Bei der Festlegung der Dienst

KI-Analyse · 2026-06-16 · 27 §§ im Datensatz