Deregulierung, aber richtig

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Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

· BG · BGBl. I Nr. 74/2023 · in Kraft seit 2023-07-11

31/06 Sanierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz ermächtigt den Nationalratspräsidenten, bei der Parlamentsgebäudesanierung die gesetzlichen Kostenhöchstgrenzen zu überschreiten, wenn dies auf COVID-Folgen oder globale Krisenentwicklungen zurückzuführen ist. Die Parlamentssanierung ist abgeschlossen und das Gebäude wieder in Betrieb. Die einmalige Kostenüberschreitungsermächtigung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken. 11.07.2023 20012312 NOR40254048

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut. 11.07.2023 20012312 NOR40254049

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz