Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
· BG · BGBl. I Nr. 74/2023 · in Kraft seit 2023-07-11
31/06 Sanierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz ermächtigt den Nationalratspräsidenten, bei der Parlamentsgebäudesanierung die gesetzlichen Kostenhöchstgrenzen zu überschreiten, wenn dies auf COVID-Folgen oder globale Krisenentwicklungen zurückzuführen ist. Die Parlamentssanierung ist abgeschlossen und das Gebäude wieder in Betrieb. Die einmalige Kostenüberschreitungsermächtigung hat ihren Zweck erfüllt und ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken. 11.07.2023 20012312 NOR40254048
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut. 11.07.2023 20012312 NOR40254049
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz