Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz
LiDZG · BG · BGBl. I Nr. 73/2023 · in Kraft seit 2023-07-11
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ueberweist einem einzelnen, namentlich genannten Verein einen einmaligen Millionenbetrag aus Steuergeld. Karitative Spendenarbeit ist Privatsache und sollte nicht ueber ein eigenes Bundesgesetz zugunsten eines bestimmten Vereins finanziert werden; das bevorzugt einen Akteur gegenueber anderen. Da das Gesetz ohnehin Ende 2028 auslaeuft, sollte es nicht verlaengert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zuwendungszweck und -höhe ↗ RIS
Zuwendungszweck und -höhe § 1. (1) Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen. (2) Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt. Zuwendungshöhe 11.07.2023 20012311 NOR40254040
§ 6 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2028 außer Kraft. 11.07.2023 20012311 NOR40254045
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz