Deregulierung, aber richtig

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Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz

· BG · BGBl. I Nr. 69/2023 · in Kraft seit 2023-07-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz erlaubt die Weiteranwendung des COVID-19-Maßnahmengesetzes auf Sachverhalte bis 30. Juni 2023. Diese Übergangsregelung ist vollständig ausgelaufen — alle betroffenen Sachverhalte liegen mehr als drei Jahre zurück und müssten längst abgeschlossen sein. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. 03.07.2023 20012308 NOR40253902

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. 03.07.2023 20012308 NOR40253903

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz