Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Impffinanzierungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 69/2023 · in Kraft seit 2023-07-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz gewährte Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für COVID-19-Schutzimpfungen im Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. März 2024. Das Gesetz stellt in § 4 ausdrücklich klar, dass es nach dem 31. März 2024 nicht mehr anzuwenden ist. Der Auftrag ist vollständig erledigt – das Gesetz kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweckzuschuss ↗ RIS

Zweckzuschuss § 1. (1) Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung. (2) Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind. (3) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt. 03.07.2023 20012307 NOR40253897

§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Dieses Bundesgesetz ist auf COVID-19-Impfungen nicht mehr anzuwenden, die nach Ablauf des 31. März 2024 verabreicht werden. 03.07.2023 20012307 NOR40253900

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz