Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Sitzungsgelder der Regulierungskommission

· V · BGBl. II Nr. 206/2023 · in Kraft seit 2023-06-30

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung setzt die Sitzungsgelder der Regulierungskommission (E-Control) auf 120 Euro je angefangene halbe Stunde für stimmberechtigte Mitglieder fest. Sie setzt eine gesetzliche Pflicht aus dem Energiekontrollgesetz um. Solange die Regulierungskommission besteht und Sitzungen abhält, muss ihre Vergütung geregelt sein.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Jedem Mitglied der Regulierungskommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 120 Euro für jede angefangene halbe Stunde. 30.06.2023 20012306 NOR40253818

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde. 30.06.2023 20012306 NOR40253819

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen. 30.06.2023 20012306 NOR40253820

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Sitzungsgelder der Regulierungskommission, BGBl. II Nr. 287/2011, außer Kraft. 30.06.2023 20012306 NOR40253821

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz