Deregulierung, aber richtig

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Pauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung

· V · BGBl. II Nr. 203/2023 · in Kraft seit 2023-06-29

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als Abwicklungsstelle für den Energiekostenzuschuss im Pauschalfördermodell bestimmt. Das zugrunde liegende Energiekostenzuschuss-Programm war eine befristete Krisenmaßnahme der Jahre 2022/2023 und ist abgelaufen. Die Abwicklung ist längst abgeschlossen, sodass die Verordnung keinen operativen Zweck mehr erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Abwicklungsstelle für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH festgelegt. 29.06.2023 20012305 NOR40253768

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 29.06.2023 20012305 NOR40253769

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz