Systemsicherheit von Zahlungssystemen
· V · BGBl. II Nr. 198/2023 · in Kraft seit 2023-08-01
37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt von Betreibern von Zahlungssystemen solide Regeln gegen Kredit-, Liquiditäts- und Betriebsrisiken, damit ein Ausfall nicht das gesamte Finanzsystem mitreißt. Stabile Zahlungssysteme sind ein echtes öffentliches Gut, das der Markt allein nicht zuverlässig sichert. Die Regeln sind risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet. Sie sollte erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft. (2) Die Verpflichteten können neben den nach § 44a NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen. (3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 44a NBG auch weitere Anforderungen festlegen. 27.06.2023 20012300 NOR40253706
§ 2 — Aufsichtsrahmen ↗ RIS
Aufsichtsrahmen § 2. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wendet die Oesterreichische Nationalbank insbesondere die Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) sowie des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Market Infrastructures – CPMI) und des Technischen Ausschusses der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission – IOSCO) an. 27.06.2023 20012300 NOR40253707
§ 3 — Risikobasierter Grundsatz und Proportionalität ↗ RIS
Risikobasierter Grundsatz und Proportionalität § 3. Der Detailierungsgrad und die Frequenz der Überprüfungen der Systemsicherheit bei den Verpflichteten durch die Oesterreichische Nationalbank richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz der Verpflichteten sowie nach der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte. Abhängig von der Ausgestaltung des Zahlungssystems müssen nicht sämtliche der §§ 5 bis 23 dieser Verordnung anwendbar sein. 27.06.2023 20012300 NOR40253708
§ 7 — Risikomanagement ↗ RIS
Risikomanagement § 7. Ein Zahlungssystem hat ein solides Risikomanagementsystem zur umfassenden Steuerung von Rechts-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie von operationellen und sonstigen Risiken einzurichten. 27.06.2023 20012300 NOR40253712
§ 8 — Kreditrisiko ↗ RIS
Kreditrisiko § 8. Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können. 27.06.2023 20012300 NOR40253713
§ 10 — Liquiditätsrisiko ↗ RIS
Liquiditätsrisiko § 10. Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seines Liquiditätsrisikos zu sorgen. Ein Zahlungssystem hat über ausreichend liquide Mittel in allen für das Zahlungssystem relevanten Währungen zu verfügen, um in einer Vielzahl möglicher Stressszenarien etwaige Zahlungsverpflichtungen mit hoher Sicherheit taggleich bzw. spätestens an einem der Folgetage erfüllen zu können. Bei den Stressszenarien ist insbesondere jener Teilnehmer (einschließlich Beteiligungen) zu berücksichtigen, dessen Ausfall unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen für das Zahlungssystem in Summe die größte Zahlungsverpflichtung nach sich ziehen würde. 27.06.2023 20012300 NOR40253715
KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz