EKB-S-UmsetzungsV
· V · BGBl. II Nr. 195/2023 · in Kraft seit 2022-12-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung konkretisiert, wie Stromproduzenten ihre Markterlöse für den EU-vorgeschriebenen Energiekrisenbeitrag-Strom berechnen und melden. Die Berichterstattung an die EU-Kommission ist durch EU-Recht direkt vorgegeben; die Meldepflicht an das Finanzamt ist nötig, um den Beitrag erheben zu können. Die technischen Detailregeln zur Markterlösermittlung sind auf das energiewirtschaftlich und steuerrechtlich Notwendige beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten. Aufzeichnungspflicht 26.06.2023 20012297 NOR40253687
§ 2 — Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen ↗ RIS
Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen § 2. (1) Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden. (2) Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (§ 7 Abs. 1 Z 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr. 5/2023) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden. (3) Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom. 26.06.2023 20012297 NOR40253688
§ 3 — Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission ↗ RIS
Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission § 3. Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln: Investitionskosten 26.06.2023 20012297 NOR40253689
§ 4 — Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt ↗ RIS
Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt § 4. Die Übermittlung der Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen. 26.06.2023 20012297 NOR40253690
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz