Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
EKB-InvestitionsV · V · BGBl. II Nr. 194/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Investitionen in erneuerbare Energien und Effizienz vom EU-rechtlich vorgeschriebenen Energiekrisenbeitrag abgezogen werden können. Sie setzt einen EU-Notfallmechanismus um, der als Reaktion auf die Energiepreiskrise 2022 eingeführt wurde und laut letzter Änderung bis 2028 gilt. Das österreichische Investitionsabzugssystem hält sich an den EU-Rahmen und fügt kein erkennbares Gold-Plating hinzu.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 bis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen 26.11.2025 20012296 NOR40272865
§ 2 — Zeitliche Zuordnung von Investitionen ↗ RIS
Zeitliche Zuordnung von Investitionen § 2. (1) § 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen (2) Gemäß § 9 Abs. 2 EKBSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 und § 4 Abs. 2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: (3) Soweit (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten von Investitionsvorhaben bereits als Absetzbetrag in einem früheren Erhebungszeitraum geltend gemacht wurden, können diese nicht in einem späteren Erhebungszeitraum geltend gemacht werden. (4) Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden. Anschaffungskosten 26.11.2025 20012296 NOR40272866
§ 3 — Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung ↗ RIS
Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung § 3. (1) Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor: (2) Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl. II Nr. 156/2023. (3) Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs. 1 Z 1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von (4) Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs. 3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: Anschaffungskosten, Messmethode 26.11.2025 200
§ 6 — Inkrafttreten und Schlussbestimmung ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmung § 6. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf (2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar. Anschaffungskosten 26.11.2025 20012296 NOR40272868
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz