Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
lfs BilDokV 2023 · V · BGBl. II Nr. 192/2023 · in Kraft seit 2023-06-24
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie land- und forstwirtschaftliche Schulen Schueler- und Personaldaten zur Erfuellung der Schulpflicht und fuer die Bildungsstatistik melden. Die Pflichten treffen die Schulleitungen, nicht die Buerger direkt, und dienen der Durchsetzung der Schulpflicht sowie verlaesslicher Statistik. Die Datenschutzvorgaben folgen der DSGVO ohne erkennbares Gold-Plating; die Verordnung kann beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 5 — Datenübermittlung und Berichtstermine ↗ RIS
Datenübermittlung und Berichtstermine § 5. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 lit. b BilDokG 2020 hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden. (2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß § 4 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln. 26.06.2023 20012295 NOR40253666
§ 7 — Datenübermittlung und Berichtstermine ↗ RIS
Datenübermittlung und Berichtstermine § 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. (2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: (3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln. 26.06.2023 20012295 NOR40253668
§ 9 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Datenverarbeitungen Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen § 9. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) ist die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung. 26.06.2023 20012295 NOR40253670
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz