NMI-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 193/2023 · in Kraft seit 2023-06-24
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Befugnisse österreichischer Soldaten beim NATO-Auslandseinsatz im Irak (NMI). Solange der Einsatz andauert, ist die Regelung notwendig, um den gesetzlichen Rahmen für Datenzugriff, Befugnisse und Kooperation mit anderen Kräften zu schaffen. Bei einem Ende des Einsatzes wäre sie hinfällig; dies kann von außen derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere 26.06.2023 20012294 NOR40253659
§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS
Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden. 26.06.2023 20012294 NOR40253660
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz