DAC-Verordnung „Thermenregion“
· V · BGBl. II Nr. 191/2023 · in Kraft seit 2023-06-24
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Label Thermenregion DAC informiert Weinkaeufer ueber Herkunft und Charakter des Weins - das ist ein legitimes Ziel. Die Verordnung schreibt jedoch genau vor, welche Rebsorten (§§ 3-5), welchen Mindestalkohol und welchen Zuckergehalt DAC-Weine aufweisen muessen, und bevorzugt damit bestimmte Produktionsstile gegenueber anderen. Winzer, die qualitativ hochwertige Weine aus anderen Rebsorten erzeugen, sind vom prestigetraechtigen Label ausgeschlossen - das ist Protektionismus zugunsten bestehender Produktionsstile. Die Produktspezifikation sollte auf Herkunftsnachweis und wenige wesentliche Qualitaetsmerkmale beschraenkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt: Qualitätswein 17.09.2024 20012293 NOR40265208
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind. (2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol. (3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. (4) Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig. 17.09.2024 20012293 NOR40265209
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer im Anhang genannten Gemeinde oder ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (Ortswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig. (2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,0% vol. (3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. (4) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. (5) Der Ausbau des Weins als „Auslese“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ist zulässig. In diesem Fall gelten die in Abs. 2 und 3 angeführten Anforderungen nicht und der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Kalenderjahres gestellt werden. (6) Der Name der Gemeinde oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde ist in Sc
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig. (2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol. (3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weißwein der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechend und beträgt bei Rotwein höchstens 4 g/l. (4) Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried beträgt die Hektarhöchstmenge 6 000 kg Weintrauben oder 4 500 l Wein je Hektar. (5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Es sind ausschließlich die im Anhang genannten Gemeinden und ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zulässig. (6) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. 26.06.20
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2023. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2022 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden. (2) § 2 Z 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird. 26.06.2023 20012293 NOR40253651
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz