DAC-Verordnung „Eisenberg“
· V · BGBl. II Nr. 191/2023 · in Kraft seit 2023-06-24
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die geografische Herkunftsbezeichnung 'Eisenberg DAC' ist im Rahmen der EU-Verordnung 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnung verankert und schützt Käufer vor irreführenden Weinbezeichnungen. Die Teilnahme am DAC-System ist für Winzer freiwillig; die Qualitäts- und Sortenkriterien gelten nur für jene, die das Label verwenden wollen. Die Beitragspflicht gegenüber dem Verein Eisenberg DAC trifft ausschließlich freiwillige DAC-Mitglieder und ist für kollektive Marketingzwecke verhältnismäßig. Der allgemeine Weinhandel aus dem Gebiet wird nicht eingeschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt: 26.06.2023 20012292 NOR40253637
§ 7 ↗ RIS
§ 7 (1) „Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg (Gebietswein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. (2) „Eisenberg DAC“ mit Ortsangabe (Ortswein) muss zu Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder Welschriesling gewonnen werde, jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ verwendet werden (3) „Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried (Riedenwein) muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Riedenangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Eisenberg“ und den in Abs. 2 lit. a) genannten Ortsangaben verwendet werden. 17.09.2024 20012292 NOR40265213
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz