Deregulierung, aber richtig

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Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

TrMLV 2023 · V · BGBl. II Nr. 188/2023 · in Kraft seit 2023-07-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Militärische Munition stellt ein ernstes Explosions- und Brandrisiko dar, auch außerhalb regulärer Munitionslager. Diese Verordnung legt technische Sicherheitsstandards und regelmäßige Prüfintervalle für behelfsmäßige Lagerobjekte fest und schützt damit Soldaten und Anwohner vor verheerenden Unfällen. Die Regelung ist sachlich zwingend, ersetzt veraltetes Recht aus 2002 und ist nicht überschießend. Eine sicherheitstechnische Mindestregulierung für gelagerte Munition ist unbestreitbar legitim.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind ↗ RIS

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind § 2. (1) Innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager nach § 2 des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, sind, dürfen in besonders zugelassenen Lagerobjekten und Lagerräumen folgende Arten militärischer Munition gelagert werden: (2) Die Lagerobjekte und Lagerräume nach Abs. 1 sind in militärischen Bereichen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis ausgeschlossen ist. Der Schutzabstand ist auf Grund eines sicherheitstechnischen Gutachtens im Einzelfall festzulegen. Zwischen den Lagerobjekten ist jedenfalls der nach § 5 MLV 2006 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten. (3) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MLV 2006 beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten schwerer Bauart darf militärische

§ 5 — Brandschutz ↗ RIS

Brandschutz § 5. In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen. 22.06.2023 20012291 NOR40253568

§ 6 — Überprüfung ↗ RIS

Überprüfung § 6. Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden. 22.06.2023 20012291 NOR40253569

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz