DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz
DLT-VVG · BG · BGBl. I Nr. 63/2023 · in Kraft seit 2023-07-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz benennt die Finanzmarktaufsicht als zuständige Stelle für das EU-Pilotregime für blockchain-basierte Marktinfrastrukturen. Es ermöglicht damit neue, digitale Handelsplätze und ist an eine direkt geltende EU-Verordnung gebunden. Es schafft keine zusätzlichen nationalen Hürden über die EU-Vorgabe hinaus. Es bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zuständige Behörde ↗ RIS
Zuständige Behörde § 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen. (2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berech
§ 2 — Aufsicht ↗ RIS
Aufsicht § 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen gemäß Art 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt, (2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden. (3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere, (4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtig
§ 3 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 3. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLTMarktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLTMarktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG). (2) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass (3) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass (4) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass (5) Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen haben der FMA
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz