Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörde
Auswahl-V 2023 · V · BGBl. II Nr. 186/2023 · in Kraft seit 2023-06-21
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, dass bestimmte knappe Frequenzbänder über wettbewerbsorientierte Ausschreibungsverfahren vergeben werden – das ist die marktgerechtere und transparentere Methode gegenüber einer behördlichen Ermessensentscheidung. Die Verordnung wurde zuletzt im Juli 2025 aktualisiert und ist aktiv. Frequenzspektrum ist ein öffentliches Gut, dessen knappe Vergabe staatliche Regulierung erfordert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023 oder gemäß § 14 Abs. 1 TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, BGBl. II Nr. 138/2023, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt. (2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 oder § 14 Abs. 1 TKG 2021 getroffen wurde und nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. 09.07.2025 20012289 NOR40253509
§ 2 — Festlegung des Auswahlverfahrens ↗ RIS
Festlegung des Auswahlverfahrens § 2. Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt: 09.07.2025 20012289 NOR40253510
§ 3 — Hinweis für das Normerzeugungsverfahren ↗ RIS
Hinweis für das Normerzeugungsverfahren § 3. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden unter Einhaltung der Bestimmung § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert. 09.07.2025 20012289 NOR40253511
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