Lehrplan des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)
· V · BGBl. II Nr. 183/2023 · in Kraft seit 2023-09-01
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlässt den Lehrplan für den Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Ausbildung von Kindergartenpädagoginnen). Ohne gültigen Lehrplan könnten diese staatlichen Schulen keinen geordneten Unterricht anbieten und keine anerkannten Abschlüsse vergeben. Die Verordnung ist für das Funktionieren der staatlichen Elementarpädagogik-Ausbildung notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrplan ↗ RIS
Lehrplan § 1. (1) Für den Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen. (2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen. 16.06.2023 20012287 NOR40253440
§ 2 — Lehrverpflichtungsgruppen ↗ RIS
Lehrverpflichtungsgruppen § 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, erfasst sind, in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt. 16.06.2023 20012287 NOR40253441
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 2023 in Kraft. 16.06.2023 20012287 NOR40253442
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz