Deregulierung, aber richtig

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VA-Grundausbildungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 182/2023 · in Kraft seit 2023-07-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Bediensteten der Volksanwaltschaft, also Module, Prüfungen und Ausbildungsplan. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis des Staates zu seinen eigenen Mitarbeitern und schränkt keine Bürger- oder Wirtschaftsfreiheit ein. Eine solche dienstrechtliche Hausordnung ist unproblematisch.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 15.06.2023 20012286 NOR40253427

§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS

Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden. (2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung: Ausbildung 15.06.2023 20012286 NOR40253428

§ 8 — Inhalte der Ausbildungseinheiten ↗ RIS

Inhalte der Ausbildungseinheiten § 8. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 in rechtskundiger Verwendung haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 168 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren, wobei eine UE im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung mit 50 Minuten bemessen ist. Es entfallen auf folgende Fächer: 1. Basislehrgang A1/v1 in rechtskundiger Verwendung Mindest-UE Einführung 8 Legistik und Rechtserzeugungsprozess 16 Rechtsschutz im öffentlichen Recht 16 Vertiefung des Unionsrechts 12 Dienstrecht und Compliance 12 Der öffentliche Haushalt 16 2. Ressortbereich Volksanwaltschaft Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge 30 Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft 14 Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft 8 Internationales Ombudsmanwesen 4 Die Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus 4 Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache 28 Summe Unterrichtseinheiten 168 (2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2, bzw. v1 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 162 Unterrichtseinheiten (UE) zu absol

§ 10 — Prüfungsordnung ↗ RIS

Prüfungsordnung § 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules. (2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer bzw. einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen. (3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. (4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden. (5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. (6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vo

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz