Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung-BMJ

· V · BGBl. II Nr. 169/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur die modulare Grundausbildung und Dienstprüfung der Justiz-Bediensteten. Sie legt keinem Bürger eine Pflicht auf, sondern betrifft allein das Personal des Staates. Es ist hier keine Freiheit zu gewinnen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung im Justizressort für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt. (3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (4) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind die in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im psychologischen Dienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Vorschriften betreffend Psychologinnen und Psychologen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, maßgeblich sind. Verwendungsgruppe, Ernennungserfordernis 06.06.2023 20012275 NOR40253306

§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS

Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den in § 1 Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen. (2) Die an den Grundausbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbstständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern. 06.06.2023 20012275 NOR40253307

§ 10 — Prüfungsordnung ↗ RIS

Prüfungsordnung § 10. (1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die Orientierungsphase, die theoretische Ausbildung, die praktische Verwendung und das Abschlussgespräch (Abs. 6) erfolgreich abgeschlossen wurden. (2) Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen mit Ausnahme des ressortspezifischen Einführungsmoduls (§ 13) hat durch Teilprüfungen zu erfolgen. Diese sind als mündliche oder schriftliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. (3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der oder dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. (5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiede

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz