Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
GA VO-BMK 2022 · V · BGBl. II Nr. 165/2023 · in Kraft seit 2023-06-03
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Bediensteten eines Ministeriums und legt fest, welche Module und Pruefungen sie ablegen muessen. Sie schraenkt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen ein, sondern betrifft ausschliesslich das Dienstverhaeltnis im Staat selbst. Als reine Binnenorganisation ist sie unbedenklich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes. Ernennungserfordernis 02.06.2023 20012273 NOR40253203
§ 8 — Allgemeine theoretische Ausbildung ↗ RIS
Allgemeine theoretische Ausbildung § 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. (2) Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt. (3) Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren. (4) Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen. Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung 02.06.2023 20012273 NOR40253210
§ 12 — Dienstprüfung (Prüfungsordnung) ↗ RIS
Dienstprüfung (Prüfungsordnung) § 12. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. (2) Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1. (3) Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 angemessene Zeit zu gewähren. (4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Abs. 2, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden. (5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist d
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz