Fossile Energieträger-Anlagen-VO
· V · BGBl. II Nr. 156/2023 · in Kraft seit 2023-05-25
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung definiert, welche Anlagen fossile Energieträger nutzen und daher vom steuerlichen Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sind. Sie beschränkt keine wirtschaftliche Freiheit, sondern grenzt den Anwendungsbereich einer Steuervergünstigung ab und verhindert, dass staatliche Mittel den Ausbau fossiler Infrastruktur subventionieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht. (2) Anlagen im Sinne des Abs. 1 sind: Wärmebereitstellung, Tankanlage, Treibstoff, Kraftstoff 25.05.2023 20012270 NOR40253071
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. 25.05.2023 20012270 NOR40253072
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz