Deregulierung, aber richtig

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Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist

Öko-IFB-VO · V · BGBl. II Nr. 155/2023 · in Kraft seit 2023-05-25

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Investitionen als ökologisch gelten und damit den erhöhten Investitionsfreibetrag von 15 % auslösen. Sie erweitert den steuerlichen Spielraum für Unternehmen, die in umweltfreundliche Anlagen investieren, und schafft keine Verbote oder Pflichten. Die Verordnung läuft sachgemäß aus, da neue Anträge ab 2026 nicht mehr möglich sind, aber für laufende Steuerveranlagungen noch relevant bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Investitionsfreibetrag beträgt nach Maßgabe des § 11 EStG 1988 15% für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB). (2) Ein Öko-IFB steht zu für: (3) Für die Anwendung des Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a gilt eine Förderung auch dann als gewährt, wenn von der zuständigen Förderstelle eine Förderzusage vorliegt. Wird entgegen dieser Förderzusage jedoch keine Förderung ausbezahlt, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorliegen, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Streuarbeiten, Straßenreinigung, Pannenfahrzeug, Anschaffungskosten 25.05.2023 20012269 NOR40253067

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) In Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch (2) Eine Plausibilisierung nach Abs. 1 Z 3 muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden. (3) Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. 25.05.2023 20012269 NOR40253068

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden. (2) Die Plausibilisierung nach § 2 Abs. 1 Z 3 kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden. 25.05.2023 20012269 NOR40253069

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz