Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan BMKÖS

· V · BGBl. II Nr. 154/2023 · in Kraft seit 2023-05-24

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Auch dieser Plan regelt nur die interne Personalpolitik eines Ministeriums und wiederholt weitgehend das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Vorgaben wie geschlechtergerechte Sprache, reservierte Schulungsplätze für Frauen und feste Zielquoten sind bürokratischer Aufwand bzw. greifen in die leistungsbezogene Auswahl ein. Der berechtigte Kern (Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz) bleibt, die starren Quoten- und Verfahrensteile sollten weg.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 5 — Sprachliche Gleichbehandlung ↗ RIS

Sprachliche Gleichbehandlung § 5. In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Die Arbeitsrichtlinie zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Ressort (Genderrichtlinie) ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen. 24.05.2023 20012268 NOR40253043

§ 13 — 2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung ↗ RIS

2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung § 13. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über die zur Auswahl stehenden Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. (2) Die für die Aus- und Weiterbildung zuständige Abteilung hat die Mitarbeiterinnen auf geeignete interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen. (3) Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei entsprechenden internen Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren, sofern sich ausreichend Frauen angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen. (4) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bis zur Erreichung einer Frauenquote von mindestens 50 vH vorrangig zuzulassen. (5) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichte

§ 16 — Schulung von Führungskräften ↗ RIS

Schulung von Führungskräften § 16. (1) Personalverantwortliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu informieren. In der Ausbildung von Führungskräften ist besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen. (2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderungsplan, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, einschlägige Bestimmungen des Dienstrechts, respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie verantwortungsvoller Umgang mit Diversität im Team zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf das Stärken der Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen. 24.05.2023 20012268 NOR40253054

KI-Analyse · 2026-06-16 · 27 §§ im Datensatz