Deregulierung, aber richtig

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Gasversorgungsstandardverordnung

GVSV · V · BGBl. II Nr. 151/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2024 · in Kraft seit 2024-10-02

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) 2017/1938 ueber Massnahmen zur Gewaehrleistung der sicheren Gasversorgung ist direkt anwendbar; Oesterreich setzt mit der GVSV die Ueberpruefungsmodalitaeten gemaess Art. 6 dieser EU-Verordnung um.

Begründung

Diese Verordnung sichert, dass Krankenhaeuser, Pflegeheime und andere systemkritische Einrichtungen auch bei einer Versorgungskrise mit Gas beliefert werden - ein klar legitimes Ziel auf Basis unmittelbar anwendbaren EU-Rechts. Die Datenspeicherpflicht von sieben Jahren (§ 5 Abs. 2) geht jedoch ueber das EU-Minimum hinaus und sollte auf fuenf Jahre verkuerzt werden, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der jaehrliche Meldezyklus (§ 3) und die Nachweispflichten (§ 4) sind verhaeltnismaessig und nicht streichbar.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Überprüfung der Einhaltung der Standards ↗ RIS

Überprüfung der Einhaltung der Standards § 3. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln: (2) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 70a ElWOG 2010 normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln: 03.10.2024 20012267 NOR40265623

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist: (2) Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten. (3) Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird. (4) Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. (5) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist

§ 5 — Datenübermittlung ↗ RIS

Datenübermittlung § 5. (1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden. (2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln. 03.10.2024 20012267 NOR40253020

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz