Deregulierung, aber richtig

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FWIT-Rat-Gesetz

FWITRG · BG · BGBl. I Nr. 52/2023 · in Kraft seit 2023-05-20

72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet einen eigenen Beratungsrat fuer Forschung und Wissenschaft als juristische Person ein, der die Regierung beraet und vom Bund finanziert wird. Reine Politikberatung gehoert nicht zu den engen Kernaufgaben des Staates und liesse sich ohne eine dauerhafte, mit Bundeswappen und Personalstand ausgestattete Koerperschaft erledigen. Der Apparat sollte verschlankt oder ganz aufgeloest und die Beratung schlanker organisiert werden; die buergerbelastende Wirkung ist gering, der Kostenpunkt aber real.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Organisation Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates § 1. (1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWITRat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet. (2) Der Sitz des FWITRates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWITRat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWITRat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. (3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Forschungsrat, Wissenschaftsrat, Innovationsrat 19.05.2023 20012266 NOR40252978

§ 2 — Ziele und Aufgaben ↗ RIS

Ziele und Aufgaben § 2. (1) Der FWITRat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind: (2) Dem FWITRat obliegen insbesondere (3) Der FWITRat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten. Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Technologierat 19.05.2023 20012266 NOR40252979

§ 8 — Finanzierung ↗ RIS

Finanzierung § 8. (1) Die Finanzierung des FWITRates erfolgt aus (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWITRates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten. (3) Die Gebarung des FWITRates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. 19.05.2023 20012266 NOR40252985

KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz