Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
· BG · BGBl. I Nr. 48/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2023 · in Kraft seit 2023-11-11
41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine staatlich finanzierte Stiftung, die mit mindestens 700.000 Euro pro Jahr Bewusstsein für die Verfassung verbreiten und einen Verfassungspreis vergeben soll. Das ist keine Kernaufgabe des Staates, sondern dauerhaft finanzierte Öffentlichkeitsarbeit, die Bildungseinrichtungen, Vereine und Medien ohne eigenes Bundesgesetz leisten können. Es schützt niemanden vor Schaden und bindet jährlich Steuergeld, daher abschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung der Stiftung ↗ RIS
Errichtung der Stiftung § 1. (1) Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. (2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. (3) Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. (4) Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand. (5) Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen. Stiftungsregister
§ 2 — Zweck und Aufgaben der Stiftung ↗ RIS
Zweck und Aufgaben der Stiftung § 2. (1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961. (2) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke: 17.01.2024 20012265 NOR40252962
§ 4 — Verfassungspreis ↗ RIS
Verfassungspreis § 4. (1) Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen. (2) Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Internetseite der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten bzw. die Kandidatin als Preisträger bzw. Preisträgerin geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind Einreichungen für andere Kandidaten und Kandidatinnen. (3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums sowie dessen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu übermitteln. Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums s
§ 5 — Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel ↗ RIS
Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel § 5. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen. (2) Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind jährlich auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen. (3) Als Fördermittel können (4) Geldwerte Leistungen aus den Mitteln der Stiftung dürfen nicht geleistet werden an 17.01.2024 20012265 NOR40252965
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz