Deregulierung, aber richtig

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WZEVI-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 46/2023 · in Kraft seit 2023-05-01

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz bündelt zwei sehr unterschiedliche Dinge: eine sinnvolle elektronische Verlautbarungsplattform des Bundes (EVI) als Register-Infrastruktur und zugleich eine staatseigene Medien- und Content-Gesellschaft mit eigener Zeitung, Media Hub und Content-Agentur samt Bundesfinanzierung. Die Plattform für amtliche Verlautbarungen ist als öffentliche Infrastruktur zu erhalten, der staatliche Medien- und Agenturbetrieb mit Dauerzuschüssen dagegen nicht Aufgabe des Staates. Die medienbezogenen Aufgaben und die Finanzierung sollten gestrichen und auf den reinen Verlautbarungsbetrieb reduziert werden.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — Wiener Zeitung GmbH ↗ RIS

Wiener Zeitung GmbH § 1. (1) Die Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes. Die Anteilsrechte verwaltet der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. (2) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma, ihrer Website und in sonstigen Auftritten das Bundeswappen beizusetzen, die Bezeichnung „Wiener Zeitung“ zu führen und für alle ihre Tätigkeiten eine Domain mit „gv.at“ zu verwenden. (3) Die Wiener Zeitung GmbH hat die in § 2 angeführten Aufgaben wahrzunehmen und ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Umsetzung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zu einer innovativen Weiter- und Neuentwicklung von Produkten und Dienstleistungen notwendig und nützlich erscheinen. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht die Unentgeltlichkeit der Leistungen der Wiener Zeitung GmbH normiert ist, ist sie berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen. (4) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und

§ 3 — Wiener Zeitung ↗ RIS

Wiener Zeitung § 3. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat unter Bedachtnahme auf einen hohen journalistischen Qualitätsstandard und unter Beachtung eines Redaktionsstatuts sowie unter der Berücksichtigung der Ausrichtung als Aus- und Weiterbildungsmedium die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben. (2) Die Wiener Zeitung GmbH soll durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener Zeitung nach Maßgabe von Abs. 1 folgende Aufgaben wahrnehmen: Ausbildungsmedium 19.05.2023 20012264 NOR40252949

§ 4 — Media Hub Austria ↗ RIS

Media Hub Austria § 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat einen Media Hub mit der Bezeichnung „Media Hub Austria“ einzurichten. (2) Der Media Hub Austria soll die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich fördern, indem ein unabhängiges und zukunftsorientiertes Praxisprogramm für Journalistinnen und Journalisten angeboten, Innovationskraft gefördert und Medienkompetenz vermittelt wird. (3) Dazu nimmt die Wiener Zeitung GmbH im Media Hub Austria folgende Aufgaben wahr: (4) Zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 3 Z 1 hat die Wiener Zeitung GmbH einen Beirat einzurichten. Die Wiener Zeitung GmbH hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Mitglieder sowie die Aufgaben des Beirats zu treffen und diese auf ihrer Website zu veröffentlichen. (5) Der Media Hub Austria soll zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nationale und internationale Kooperationen, insbesondere mit Medienunternehmen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen oder Netzwerken, eingehen. Zur Entwicklung von Medieninnovationen, Geschäftsideen und Förderung von Neugründungen können im Rahmen des Media Hub Austria öffentlich-private-Partnerschafts-Modelle eingerichtet werden. Kooperationspartner,

§ 5 — Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes ↗ RIS

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes § 5. (1) Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Veröffentlichung und des Zugangs zu Verlautbarungen wird bei der Wiener Zeitung GmbH die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) eingerichtet. (2) Verlautbarungen im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben. Nicht als Verlautbarung im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012. (3) Über EVI sollen Verlautbarungen zentral veröffentlicht werden und ein vereinfachter und vereinheitlichter Zugang zu den Verlautbarungen geschaffen werden. (4) Über EVI soll unter Beachtung des Datenschutzes eine vernetzte und übergreifende Suche über die auf EVI nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 veröffentlichten Verlautbaru

§ 8 — Content-Agentur Austria ↗ RIS

Content-Agentur Austria § 8. (1) Zur Besorgung von Content- und Agenturleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes wird bei der Wiener Zeitung GmbH die Content-Agentur Austria eingerichtet. (2) Der Content-Agentur Austria der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben: (3) Die Wiener Zeitung GmbH erbringt ihre Leistungen nach Abs. 2 gegen Entgelt und hat die Höhe desselben unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu bemessen. (4) Die zuständigen Bundesorgane sind ermächtigt, mit der Wiener Zeitung GmbH schriftliche Rahmenvereinbarungen über die Leistungen gemäß Abs. 2 abzuschließen. (5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Abs. 3 festzulegen. (6) Alle Umsätze der Content-Agentur Austria aus Beauftragungen durch Bundesdienststellen sind von der Wiener Zeitung GmbH jeweils bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres übe

§ 10 — Finanzierung ↗ RIS

Finanzierung § 10. (1) Der Bund leistet beginnend mit 1. Jänner 2023 jährlich folgende Beträge: (2) Soweit in EVI neue Register im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden, aufgenommen oder sonstige zusätzliche Aufgaben verrichtet werden, ist vom Bund ein angemessenes Entgelt an die Wiener Zeitung GmbH zu leisten. (3) Der Bund kann nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für Zwecke der Wiener Zeitung GmbH vorgesehenen Mittel außerordentliche Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Wiener Zeitung GmbH unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens zwischen dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen. (4) Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3, § 4 und § 8 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 8 durch die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz