Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
ZIB-V 2023 · V · BGBl. II Nr. 147/2023 · in Kraft seit 2023-05-18
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Telekomanbieter müssen vierteljährlich sehr detaillierte Breitbandversorgungsdaten im 100-Meter-Raster an die RTR-GmbH melden. Die EU-Richtlinie verlangt zwar geografische Breitbanderhebungen, schreibt aber keine quartalsweise Frequenz und keine so hohe Granularität vor. Der Meldeaufwand für Betreiber geht über das EU-Minimum hinaus. Die Meldefrequenz sollte auf halbjährlich oder jährlich reduziert und die Detailanforderungen auf das für Infrastrukturplanung tatsächlich notwendige Maß beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Auskunftspflichtige ↗ RIS
Auskunftspflichtige § 2. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 25 und Z 9 TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 36 TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet. 19.05.2023 20012263 NOR40252936
§ 4 — Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung ↗ RIS
Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung § 4. (1) Die Informationen über Breitbandversorgung sind quartalsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Quartalsende an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu verbessern. (2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen. (3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden. (4) Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei
§ 5 — Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz ↗ RIS
Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz § 5. (1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden. (2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreich
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz