Mitteilungsverordnung 2023
MitV 2023 · V · BGBl. II Nr. 145/2023 · in Kraft seit 2023-05-16
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Telekomanbieter muessen Kunden rechtzeitig ueber nachteilige Vertragsaenderungen informieren - das ist legitimer Konsumentenschutz auf EU-Basis. Oesterreich schreibt jedoch einen genauen Pflicht-Wortlaut vor (§ 4) und verlangt drei Monate Vorankuendigungsfrist (§ 5), obwohl die EU nur einen Monat verlangt. Der vorgeschriebene Wortlaut schraenkt die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen ein, ohne Kunden einen nachweisbaren Mehrwert zu bringen, und sollte gestrichen werden. Die Frist sollte auf das EU-Mindestmass von einem Monat reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021. 15.05.2023 20012262 NOR40252923
§ 4 — Inhalt der Mitteilung ↗ RIS
Inhalt der Mitteilung § 4. (1) Die Mitteilung an den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des Datums des Inkrafttretens] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“. (2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen. (3) Der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen außerordentlich zu kündigen, zu informieren: „Sie haben das Recht, bis zum Inkrafttreten der Änderungen am [Nennung des Datums des Inkrafttretens] ohne zusätzliche Kosten außerordentlich zu kündigen. Sofern Sie bei Vertragsabschluss ein preisgestütztes Endgerät erhalten haben und dieses nach Vertragsbeendigung behalten wollen, können hiefür Entgelte (Abschlagszahlung) anfallen. Nähere In
§ 5 — Form der Mitteilung ↗ RIS
Form der Mitteilung § 5. (1) Der nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichtete Anbieter hat sicherzustellen, dass der Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 seine Mitteilung mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält. (2) Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen. (3) Die Übermittlung der Mitteilung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Sofern die Übermittlung der Mitteilung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und Abs. 4 keine Anwendung findet, hat die Mitteilung in Papierform zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Papierform zu übermitteln, wenn der Endnutzer die Rechnung für das betroffene Vertragsverhältnis üblicherweise in Papierform erhält. (4) Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 verpflichteten Anbieter weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen. (5) Die Mitteilung
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz