Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
· V · BGBl. II Nr. 141/2023 · in Kraft seit 2023-05-09
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung informiert österreichische Amateurfunkerinnen und Amateurfunker darüber, dass Nordkorea und Eritrea Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, und löst gleichzeitig eine ältere Kundmachung von 2002 ab. Diese Information bleibt für aktive Amateurfunker relevant, da sie bestimmte Frequenzverbindungen in die genannten Länder faktisch untersagt. Die Kundmachung erfüllt eine legitime Informationsfunktion im Rahmen der internationalen Fernmeldeordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(1) Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea (2) Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374/2002, wird hiermit gegenstandslos. 09.05.2023 20012258 NOR40252904
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben StF: BGBl. II Nr. 141/2023 Gemäß § 147 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2022, wird kundgemacht: 09.05.2023 20012258 NOR40252905
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz