Investitionskostenersatzverordnung
IKEV 2023 · V · BGBl. II Nr. 140/2023 · in Kraft seit 2023-05-09
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Staat verpflichtet Telekomanbieter per Gesetz, kostspielige Ueberwachungstechnik einzubauen, erstattet aber laut § 4 nur 80 % der nachgewiesenen Kosten. Wer keine Wahl bei der Umsetzung staatlicher Aufgaben hat, soll vollstaendig entschaedigt werden - der verbleibende 20-Prozent-Selbstbehalt ist eine versteckte Sonderabgabe ohne sachliche Rechtfertigung. Dazu ist das Einzelfallverfahren mit foermlichem Bescheid unverhaeltnismaessig aufwendig und sollte durch ein vereinfachtes Pauschalerstattungsverfahren ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen. (2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den §§ 162 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 TKG 2021 entstanden sind. 09.05.2023 20012257 NOR40252896
§ 4 — Kostenbestimmung ↗ RIS
Kostenbestimmung § 4. Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. 09.05.2023 20012257 NOR40252899
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz