Deregulierung, aber richtig

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Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

· V · BGBl. II Nr. 139/2023 · in Kraft seit 2023-05-09

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2018/1972 (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation) und TKG 2021 § 34 Abs. 6 verlangen die Überführung alter unbefristeter Funkanlagenbewilligungen in das neue befristete Bewilligungsregime.

Begründung

Diese Verordnung setzt die Übergangsregelung des TKG 2021 um: Alte, unbefristet erteilte Funkanlagen-Bewilligungen werden in das neue befristete System übergeführt. Die Verordnung selbst läuft am 1. Jänner 2029 aus, bis dahin sollen alle Altbewilligungen umgestellt sein. Die Befristung von Spektrumnutzungsrechten ist eine EU-rechtlich verankerte Anforderung für eine effiziente Frequenzverwaltung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft. 09.05.2023 20012256 NOR40252890

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden. 09.05.2023 20012256 NOR40252891

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft. 09.05.2023 20012256 NOR40252892

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz