Deregulierung, aber richtig

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Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

ZaBe-V 2023 · V · BGBl. II Nr. 138/2023 · in Kraft seit 2023-04-29

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Mobilfunk-Frequenzbereiche zahlenmäßig beschränkt (über Auktionen) zugeteilt werden und welche frei vergeben werden können. Sie setzt eine Pflicht aus dem Telekommunikationsgesetz 2021 um und schafft klare Spielregeln für die Frequenzvergabe. Die Regulierung ist für einen funktionierenden Mobilfunkmarkt notwendig und verhindert unkontrollierte Frequenznutzung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt. (2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. 02.05.2023 20012254 NOR40252789

§ 2 — Zahlenmäßig beschränkte ECS-Frequenzen ↗ RIS

Zahlenmäßig beschränkte ECS-Frequenzen § 2. Die Zuteilung für folgende der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereiche wird als zahlenmäßig beschränkt festgelegt: 02.05.2023 20012254 NOR40252790

§ 3 — Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen ↗ RIS

Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen § 3. (1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt. (2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. 02.05.2023 20012254 NOR40252791

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