Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
· V · BGBl. II Nr. 135/2023 · in Kraft seit 2023-05-01
20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Gebühren der Legalisatoren — besondere Beglaubigungsorgane in Tirol und Vorarlberg — für die Beglaubigung von Unterschriften fest. Solange diese historische Institution besteht, braucht es eine Gebührenordnung. Die Verordnung ersetzt eine veraltete Vorgängerin aus dem Jahr 2001 und aktualisiert die Gebühren auf aktuellem Niveau.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt (2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen. (3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren. (4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen. 28.04.2023 20012253 NOR40252764
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Jänner 2002, BGBl. II Nr. 297/2001, über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg wird aufgehoben. 28.04.2023 20012253 NOR40252765
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz