Deregulierung, aber richtig

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Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

Pyr-LV 2023 · V · BGBl. II Nr. 130/2023 · in Kraft seit 2023-05-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Lagerung von Feuerwerk und pyrotechnischen Sätzen mit Abständen, Brandschutzzonen und Mengengrenzen. Diese Stoffe können explodieren und Unbeteiligte sowie Nachbargebäude schwer schädigen; das ist ein echter Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Die Mengenstaffelung mit vereinfachten Regeln für Kleinmengen wirkt verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen. 28.04.2023 20012250 NOR40252716

§ 6 — Brandschutzzone ↗ RIS

Brandschutzzone § 6. (1) Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird. (2) Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein. (3) In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kra

§ 13 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Lagerung unter vereinfachten Bedingungen Kleinstmengen § 13. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden: Verkaufsstand 28.04.2023 20012250 NOR40252728

§ 14 — Kleinmengen bis 300 kg ↗ RIS

Kleinmengen bis 300 kg § 14. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G bis zu höchstens 300 kg NEM oder pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: (2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Z 2 um 7,5 kg. (3) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in der Lagerklasse 1.3G gelten die für die Lagerklasse 1.4G höchstzulässigen Gesamtmengen. 28.04.2023 20012250 NOR40252729

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz