Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

LF-VEXAT · V · BGBl. II Nr. 128/2023 · in Kraft seit 2023-06-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft vor Explosionen durch brennbare Gase, Dämpfe oder Stäube. Explosionsgefahr ist ein ernster, von außen drohender Schaden für Leib und Leben, der konkrete Schutzmaßnahmen rechtfertigt. Die Pflichten (Gefahrenbeurteilung, Zoneneinteilung, Prüfungen) sind sachbezogen und am Risiko ausgerichtet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG. (2) Diese Verordnung gilt nicht für (3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als 20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden. 28.04.2023 20012249 NOR40252690

§ 4 — Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ↗ RIS

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren § 4. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen. (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen: (3) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden. (4) Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein. Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung 28.04.2023 20012249 NOR40252693

§ 10 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Explosionsschutz-Maßnahmen Grundsätze des Explosionsschutzes § 10. (1) Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen: (2) Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Anwendung der Grundsätze nach Abs. 1 und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann. (3) Maßnahmen nach Abs. 1 sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben. 28.04.2023 20012249 NOR40252699

§ 14 — Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen ↗ RIS

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen § 14. (1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden. (2) Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch (3) Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn (4) In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters: Aufladung 28.04.2023 20012249 NOR40252703

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz