Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

LF-VbA · V · BGBl. II Nr. 127/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2024 · in Kraft seit 2024-11-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 2019/1833 (CELEX 32019L1833) sowie die Richtlinie 2000/54/EG (CELEX 32000L0054) zum Schutz der Arbeitnehmer vor biologischen Arbeitsstoffen für die Land- und Forstwirtschaft um.

Begründung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft vor Infektionen und Gesundheitsschäden durch biologische Arbeitsstoffe und schreibt dafür Hygiene-, Schutz- und Meldepflichten vor. Das ist echter Schutz Dritter vor ernstem Gesundheitsschaden und beruht auf zwingenden EU-Vorgaben. Die Pflichten orientieren sich an Risikogruppen und sind nach Gefährdung abgestuft. Ein nationales Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 223 Abs. 1 und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind. (2) Im Sinne des § 223 Abs. 7 LAG sind (3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist. (4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 224 LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann. 27.04.2023 20012248 NOR40252675

§ 5 — Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung ↗ RIS

Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung § 5. (1) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen: (2) Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden: (3) Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist. (4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Impfung anzubieten. Stichverletzung, Staubbildung 27.04.2023 20012248 NOR40252679

§ 8 — Ausnahmen von §§ 6 und 7 ↗ RIS

Ausnahmen von §§ 6 und 7 § 8. (1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden. (2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, 27.04.2023 20012248 NOR40252682

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz