Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
LF-SVP-VO · V · BGBl. II Nr. 126/2023 · in Kraft seit 2023-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Land- und Forstwirtschaft zählt zu den unfallträchtigsten Branchen Österreichs. Diese Verordnung legt fest, wie viele Sicherheitsvertrauenspersonen Betriebe bestellen müssen und welche Qualifikation diese brauchen. Das schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor konkreten Verletzungsrisiken und ist ein verhältnismäßiges Mittel – es setzt auf betriebliche Selbstorganisation statt auf staatliche Direktkontrolle.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ↗ RIS
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen § 1. (1) Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden: (2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen. 27.04.2023 20012247 NOR40252664
§ 4 — Auswahl und Qualifikation ↗ RIS
Auswahl und Qualifikation § 4. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können. (2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen. (3) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 2 LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 247 Abs. 2 LAG) erfolgreich absolvier
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz