Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
LF-BRWO · V · BGBl. II Nr. 124/2023 · in Kraft seit 2023-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur das Verfahren, wie in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Betriebsrat gewaehlt wird: Stichtage, Wahlrecht, Stimmauszaehlung. Sie ermoeglicht eine geordnete, geheime Wahl und schreibt niemandem ein Verhalten im Privatleben vor. Die Verfahrensregeln sind sachlich noetig, solange das Landarbeitsgesetz die Betriebsratswahl vorsieht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Betriebsrat Errichtung von Betriebsräten § 1. (1) In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben. (2) In bäuerlichen Betrieben (§ 282 Abs. 3 LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 3 LAG), beschäftigt sind. (3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 291 Abs. 2 LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. (4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 oder erfüllen
§ 4 — Wahlgrundsätze ↗ RIS
Wahlgrundsätze § 4. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. (2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen. (3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 37) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. 27.04.2023 20012245 NOR40252551
§ 6 — Aktives Wahlrecht ↗ RIS
Aktives Wahlrecht § 6. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. 27.04.2023 20012245 NOR40252553
§ 8 — Passives Wahlrecht ↗ RIS
Passives Wahlrecht § 8. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind. (2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar. (3) Nicht wählbar sind: (4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören. (5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen
KI-Analyse · 2026-06-12 · 60 §§ im Datensatz