Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

LF-BRGO · V · BGBl. II Nr. 123/2023 · in Kraft seit 2023-06-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur die innere Geschäftsführung von Betriebsversammlung und Betriebsrat in der Land- und Forstwirtschaft (Einberufung, Sitzungen, Fristen, Aufgabenübertragung). Sie ermöglicht die Arbeit eines gesetzlich vorgesehenen Organs und belastet den Betriebsinhaber kaum. Das ist eine schlanke Verfahrensordnung ohne nennenswerten Freiheitseingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Organisationsrechtliche Bestimmungen Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Einberufung § 1. (1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. (2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen. (3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens drei Tage vor de

§ 10 — Abschnitt 2 ↗ RIS

Abschnitt 2 Betriebsrat Konstituierung des Betriebsrates § 10. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll. (2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz der Einberuferin bzw. des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die bzw. den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für diese Funktion vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche

§ 14 — Sitzungen des Betriebsrates ↗ RIS

Sitzungen des Betriebsrates § 14. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. (2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann die bzw. der Vorsitzende, wenn sie bzw. er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird. (3) Kommt die bzw. der Vorsitzende den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Arbeits- und Sozialgericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes. Dabei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in d

KI-Analyse · 2026-06-12 · 51 §§ im Datensatz