Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

LF-AStV · V · BGBl. II Nr. 122/2023 · in Kraft seit 2023-06-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Sicherheit von Arbeitsstaetten in der Land- und Forstwirtschaft, etwa Fluchtwege, Absturzsicherung und Brandschutz in Scheunen und Staellen. Sie schuetzt die Beschaeftigten vor konkreten Gefahren fuer Leib und Leben. Die Anforderungen sind sachlich und auf die Besonderheiten der Landwirtschaft zugeschnitten. Sie sollte erhalten bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien. (2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen. (3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben.

§ 11 — Gefahrenbereiche ↗ RIS

Gefahrenbereiche § 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern. (2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. (3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern (4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern. (5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten. (6) Für Laderampen gilt: (7) § 47 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechen, mit

§ 16 — Abschnitt 2 ↗ RIS

Abschnitt 2 Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen § 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z. B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden sinnes- oder mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. 27.04.2023 20012243 NOR40252462

§ 17 — Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge ↗ RIS

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus (2) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 höchstens betragen: (3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen. (4) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen bzw. Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 2 durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste). (5) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass (6) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Aus

KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz